Tierschutz

In letzter Zeit wurde immer öfters von div. Vereinen und Politikern ein Verbot der Exotenhaltung, sowie ein Verbot des Messeverkaufs diskutiert.
Aber was bedeutet das? Was sind Exoten? Mit welchen Konsequenzen muss man dabei rechnen? Hilft es dem Tierschutz?
Daher wollen wir eine Arbeit von Dr. Gerald Benyr veröffentlichen, die sich mit dieser Thematik beschäftigt und viele Fragen fachlich fundiert beantworten kann.
An dieser Stelle vielen Dank an Dr. Benyr und Dr. Lamboj, Präsident des ÖVVÖ, für die freundliche Erlaubnis diese Arbeit veröffentlichen zu dürfen.


Tierschutz im Spannungsfeld zwischen Ethik, Politik und Wissenschaft
– Eine Analyse am Beispiel der Terraristik

Dr. Gerald Benyr
Naturhistorisches Museum Wien
Burgring 7
A-1010 Wien

Zusammenfassung

Die Gründe für den Wunsch nach einem Verbot jeglicher Reptilienhaltung und die zur Verwirklichung dieses Ziels beschrittenen Wege werden einer kritischen Betrachtung unterworfen. Auswirkungen eines Verkaufsverbots von Reptilien auf Messen, die Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises und ein bundesweites Haltungsverbot für Riesen-und Giftschlangen dienen als aktuelle Beispiele für Lenkungsmaßnahmen, deren positive und negative Auswirkungen auf den Tier-, Arten-und Personenschutz analysiert werden.

 

Sofern eine Verlagerung in das Internet nicht verhindert werden kann, ist es besser den Handel mit Reptilien auf Messen weiterhin zu gestatten und negative Auswirkungen durch einen Ausbau der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung zu unterbinden.

 

Die Verpflichtung, vor dem Erwerb eines Tieres ausreichende Sachkunde für dessen Haltung nachweisen zu müssen, hätte uneingeschränkt positive Auswirkungen.

 

Es gibt weder aus Sicht des Tier-, Arten-oder Personenschutzes eine Notwendigkeit die Haltung bestimmter Reptilien gänzlich zu verbieten. Für alle drei Bereiche können durch Aufklärung und Überwachung bestehender Vorschriften bzw. durch deren Weiterentwicklung bessere Ergebnisse erzielt werden. Auflagen können und sollten sinnvoll an die Gefährlichkeit der einzelnen Arten angepasst werden.

Einleitung

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG., BGBl. I 2004/118) hat wichtige Grundlagen zur Durchsetzung eines modernen Tierschutzes geschaffen. Kernstück ist §5 (1) mit dem Verbot einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Darin ist einerseits durch das Wort "ungerechtfertigt" ein großer Ermessensspielraum enthalten und andererseits erfordern die Begriffe "Schmerzen", "Leid" und "Angst" einen Einblick in die Psyche des Tieres, die mit wissenschaftlicher Methodik derzeit bestenfalls unzureichend möglich ist. Die zahlreichen Verordnungen, in denen die Leitlinien des TSchG. für die praktische Umsetzung aufbereitet werden, waren demzufolge von vornherein dazu verdammt an diesen Unschärfen zu scheitern. Damit erzeugt der im TSchG. scheinbar erzielte gesellschaftliche Konsens auf der darunterliegenden Ebene ein erhebliches Konfliktpotential. Dies entlädt sich immer wieder an der Haltung niederer Vertebraten, weil deren Bedürfnisse schlecht mit Anthropomorphismen erfassbar sind und daher oft verkannt werden.

 

Zuweilen wird für diese Tiere die Bezeichnung "Exoten" verwendet, was zeigt, dass sie manchen Menschen primär fremdartig und damit suspekt sind, während sie auf Andere eine besondere Faszination ausüben. Wie unlogisch und zwiespältig dieser Begriff verwendet wird, lässt sich daran erkennen, dass darunter auch heimische Arten (z.B. die Europäische Sumpfschildkröte, Emys orbicularis) subsumiert werden, während der aus Syrien stammende Goldhamster (Mesocricetus auratus) nicht dazu gezählt wird.

 

Manche Tierschützer vertreten die Meinung, dass Wildtiere generell in Gefangenschaft leiden. Dahinter steckt oft ein idealisierter Freiheitsbegriff, mit dem die meisten Tiere sicher nichts anfangen können. Eine Fokussierung auf dieses Thema lenkt jedoch von der wichtigeren Forderung nach Erfüllung der wirklich essentiellen Bedürfnisse ab.

 

Ihrer Zielsetzung nach versucht die Terraristik Tieren eine in allen für sie relevanten Faktoren dem natürlichen Lebensraum gleichwertige Umwelt zu generieren. Verhaltensbeobachtungen, die Analyse physiologischer Parameter (insbesondere des Cortisol-Spiegels) sowie Daten über die maximale Lebensdauer, Wachstum und Reproduktion belegen, dass diese Zielvorgabe durchaus erfüllbar ist. Eine solche wissenschaftliche Betrachtungsweise kann sich aber nur schwer gegen Emotionen durchsetzen.

 

In der Regel wird die Forderung nach einem Verbot der Haltung von Reptilien und Amphibien mit einer exemplarischen und nicht selten übertriebenen Darstellung von Missständen begründet. Aber ebenso wie die meisten Autofahrer nicht betrunken mit 180 km/h im Ortsgebiet unterwegs sind, machen sich Terrarianer üblicherweise nicht der Tierquälerei schuldig. Dennoch steht es außer Streit, dass Menschen wie in allen Lebensbereichen auch auf dem Gebiet der Tierhaltung Fehler machen. Die Ursache dafür sind Schwächen und nicht die Unmöglichkeit Tierhaltung so zu betreiben, dass sie höchsten moralischen Ansprüchen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und daraus abgeleiteten gesetzlichen Vorschriften gerecht wird. Auch wenn Missstände aufgrund der systemimmanenten menschlichen Komponente nicht völlig aus der Tierhaltung verbannt werden können, sind alle Versuche deren negative Auswirkungen zu mildern begrüßenswert.

 

Anhand von drei im österreichischen Nationalrat beschlossenen Anträgen werden im Folgenden die positiven und negativen Konsequenzen sämtlicher vorhersehbarer Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Änderungen gegeneinander abgewogen. Damit soll ein Beitrag zur positiven Weiterentwicklung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen über Reptilien und Amphibien geleistet werden.

Antrag 1215/A(E): Verbot des Verkaufs exotischer Tiere bei Messen

In der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (BGBl. II 2004/493) sind Bestimmungen enthalten, die einen Verkauf von Wildfängen mit Ausnahme von Fischen verbieten (§2 (2)) und nur das Einbringen von offensichtlich gesunden, unverletzten, gut genährten und in ihrem Verhalten nicht gestörten Tieren gestattet (§2 (3)). Damit unterliegen Börsen in wesentlichen Punkten strengeren Richtlinien als Tierhandlungen. Dies erlaubt eine Lenkung des Kaufverhaltens in Richtung eines Erwerbs gut eingewöhnter und gesunder Nachzuchten. Insbesondere die ursprüngliche Intention von Reptilienbörsen, einen direkten Bezug der Tiere vom Züchter zu fördern, ist aufgrund des dadurch ermöglichten Informationsflusses und der in der Regel nachhaltigen Betreuung der Käufer sehr positiv zu bewerten.

 

Börsen sind der für die Behörden ökonomischste Weg, Kontrollen des Handels durchzuführen. Damit die gesetzlichen Maßnahmen greifen, ist allerdings eine einheitliche Überwachung im gesamten Bundesgebiet nötig. So würde die zurzeit übliche Praxis unterbunden, Börsen dort abzuhalten, wo die Kontrollen am wenigsten streng sind.

 

Ein Verbot von Reptilienbörsen hat zwangsläufig eine Verlagerung des Handels zur Folge. Soweit er in Richtung niedergelassener Tierhandlungen erfolgt, ist damit eine Reduktion der mit dem Transport einhergehenden Belastungen verbunden. Es ist aber anzunehmen, dass ein Großteil des Handels zukünftig über das Internet stattfinden würde. Damit wäre er jeglicher Kontrolle und Beeinflussung bezüglich des Tier-und Artenschutzes entzogen. Ein völliges Verbot des Verkaufs von Reptilien und Amphibien auf Börsen und Messen würde daher einen sicher nicht idealen Zustand durch einen wesentlich schlechteren ersetzen.

 

Sehr wohl könnte aber die TSch-VeranstaltungsVO weiter verbessert werden, um damit negative Begleiterscheinungen von Reptilienbörsen zu unterbinden und positive Lenkungsmaßnahmen hinzuzufügen:

  • So legt die TSch-VeranstaltungsVO dem Verkäufer keine Informationspflicht auf, wie sie aufgrund von §8 der Tierhaltegewerbeverordnung (BGBl. II 2004/487) für den niedergelassenen Tierhandel besteht.
  • §2 (3) lässt sich durch die Ergänzung einer Nachweispflicht des Verkäufers, dass es sich bei den Tieren nicht um Wildfänge handelt, verbessern.
  • Auf den Börsen-Eingangslisten sollte auch Name und Anschrift des Züchters sowie des derzeitigen Halters der Tiere vermerkt werden. Ebenso wäre es sinnvoll diese Informationen in Form einer verpflichtenden Weitergabebestätigung dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Name und Anschrift aller Personen, die Tiere erworben haben, sollten für die Behörden dokumentiert werden. So könnten nur noch Tiere aus behördlich gemeldeten und damit bezüglich der Pflegebedingungen kontrollierbaren Haltungen gehandelt werden und auch die Käufer würden ihre Tiere mit größter Wahrscheinlichkeit anmelden.
  • Das Verbot, Tiere in kurzen Intervallen auf Börsen einzubringen (§2 (6)), sollte deutlich verschärft werden. Damit würden fliegende Händler aus dem Geschäft gedrängt, die ihre Tiere permanent in Transportbehältern pflegen. Zusammengenommen würden diese Maßnahmen das Volumen der Reptilienbörsen erheblich schrumpfen lassen. Gezielt eliminiert werden jene Anteile, die vom Standpunkt des Tierschutzes derzeit die größten Probleme machen.

Antrag 1216/A(E): Schaffung einer Sachkundeverordnung für die Haltung exotischer Tiere

Was für die Pflege von Reptilien und Amphibien erforderlich ist, wird in § 5(2) die 2. Tierhalteverordnung (BGBl. II 2004/486) ausreichend festgelegt: Vor dem Kauf müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben werden, ein Terrarium für seine artgemäße Haltung muss vorbereitet sein, und es ist Fachliteratur zur laufenden Weiterbildung zu studieren. Diese Grundsätze werden innerhalb der österreichischen Gesellschaft für Herpetologie und von anderen Terrarianer- Vereinigungen seit langem vertreten (z.B. Benyr 1996). Die Erfüllung des ersten Teils dieser Anforderungen kann durch einen verpflichtenden Sachkundenachweis überwachbar gemacht werden. Die damit verbundene Verzögerung erzwingt eine Bedenkzeit vor dem Kauf und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein passendes Terrarium rechtzeitig bereit steht. Auch Anregungen zur laufenden Weiterbildung können in die Ausbildung für den Sachkundenachweis verpackt werden. Es spricht daher viel für und nichts gegen die Einführung einer solchen Verpflichtung. In zwei Punkten kann der Antrag allerdings ergänzt und verbessert werden:

  • Die Ausbildung sollte weit mehr als zwei Stunden betragen, um ihrem Anspruch auf Vermittlung aller nötigen Kenntnisse gerecht zu werden.
  • Vereine können eine wichtige Rolle in der Vermittlung des Wissens spielen. Die Überprüfung der Sachkunde sollte aber in behördlicher Hand bleiben, um Interessenskonflikte vorzubeugen. Antrag 1274/A(E): Verbot der Haltung von Riesen-und Giftschlangen

Zunächst ist der Begriff „Riesenschlangen“ (als deutsche Bezeichnung für die Mitglieder der Familie Boidae) eine verwandtschaftliche Kategorie der biologischen Systematik und umfasst keineswegs nur Schlangen, die diesen Namen verdienen. Bei rund 80% der Riesenschlangen handelt es sich um kleine bis mittelgroße Arten. Einem Menschen durch Umschlingen Schaden zuzufügen ist ihnen nicht möglich. Manche besitzen darüber hinaus ein rein defensives Verteidigungsverhalten, d.h. sie versuchen selbst wenn sie attackiert werden, kaum jemals zu beißen. Andere Arten verteidigen sich durch Bisse, wenn man sie bedroht oder ihnen Schmerzen zufügt. Ihre Gefährlichkeit ist allerdings mit der eines Goldhamsters oder Meerschweinchens vergleichbar. Sicher will sich niemand von einem solchen Nagetier beißen lassen, aber trotzdem würde man sie nicht als gefährlich einstufen und deshalb ihre Haltung verbieten.

 

Von den größeren Riesenschlangen können jene mit weniger als 3 Metern Länge einem Menschen etwa so viel Schaden zufügen wie eine Hauskatze und würden das auch in vergleichbaren Situationen tun.

 

Auch von den wirklich großwüchsigen Arten erreichen nur wenige Exemplare Rekordmaße. Das ist ebenso wenig ungewöhnlich, wie der Umstand, dass nur ein paar dutzend Menschen eine Größe von über 240 cm erreichten. Eine Riesenschlange von 10 m Länge entspricht daher einem Robert Waldow, der mit 2,72 m den Rekord unter den Menschen hält. Genauso wenig wie man die Vorschriften im Wohnungsbau an solche Körpermaße angepasst hat, erscheint es sinnvoll, bei der Bedrohung durch Riesenschlangen Ausnahmeexemplare als Maßstab heranzuziehen.

 

Der vorliegende Antrag liefert übrigens ein anschauliches Beispiel wie Menschen bei der Länge von Riesenschlangen zu Übertreibungen neigen. Obwohl auf den zahlreichen veröffentlichten Bildern der in Graz entkommenen Boa constrictor "Amanda" ersichtlich ist, dass die in den Medienberichten genannte Größe von 3 m bereits gewaltig aufgerundet war, wird ihre Länge im Antrag 1274/A(E) mit 3,5 m angegeben.

 

Als realistische Maximallänge, mit der Riesenschlangen in der Terraristik anzutreffen sind, sollte man von 5 Metern ausgehen, wobei nur Exemplare der Arten Python reticulatus, Python bivittatus und Eunectes murinus diese im Regelfall erreichen. Von den beiden erstgenannten Arten gibt es allerdings auch Unterarten, die größenordnungsmäßig nur halb so lang werden. Python sebae und P. natalensis erreichen ebenfalls eine Maximallänge von über 5 m, in Terrarien gehaltene Exemplare überschreiten aber kaum jemals eine Größe von 3,5 m. Auch von Morelia amethisitina und M. kinghorni wurden schon sehr große Exemplare bekannt. Aber abgesehen davon, dass diese Arten nur sehr selten gehalten werden, sind sie weniger kräftig als die Arten der Gattung Python. Dennoch sind große Exemplare dieser Arten sicher nicht ungefährlich und es ist erforderlich, dass der Halter sich entsprechend der Größe der Tiere angemessen vorsichtig verhält.

 

Innerhalb der Giftschlangen gibt es ein breites Spektrum bezüglich der Wirksamkeit des Toxins. Es reicht von Symptomen, die einem Wespenstich ähnlich sind, bis hin zu Todesfällen. Entsprechend differenziert sollten auch die gesetzlichen Vorgaben für eine Haltungsgenehmigung ausfallen. Ein Katalog entsprechender Maßnahmen liegt vor (Benyr 2008) und daraus lassen sich an die Biologie und Toxizität der Art angepasste Vorschriften zusammenstellen. Deren Einhaltung macht Unfälle sehr unwahrscheinlich und minimiert in jedem Fall die negativen Auswirkungen. Maßnahmen die ein Entkommen verhindern, müssen unabhängig von der Größe und Gefährlichkeit der Tiere ein essentieller Bestandteil jeder verantwortungsvollen Haltung sein.

 

Das Kriterium wie weit Unbeteiligte durch die Haltung von potentiell gefährlichen Reptilien zu Schaden kommen können, ist der wichtigste Gesichtspunkt, wenn es um Einschränkungen oder Verbote geht. Dazu ist festzustellen, dass allen Pressemeldungen zufolge in österreich immer nur an der Pflege beteiligte Menschen von Giftschlangen gebissen wurden. Durch entkommene Giftschlangen ist nach den vorliegenden Berichten in österreich überhaupt noch nie jemand zu Schaden gekommen. Dass ein solches Ereignis in Zukunft eintritt, kann aber natürlich nicht ausgeschlossen werden. Es dürfte aber der Gefahr entsprechen, von einem herabfallenden Paragleiter erschlagen zu werden.

 

Viele Menschen, die weltweit an Orten leben, an denen Giftschlangen häufig vorkommen, würden sich sicher wundern, warum man bei uns ein einzelnes entkommenes Exemplar als nennenswerte Bedrohung wahrnehmen kann. Hätten Australier nicht ein viel rationaleres Verhältnis zu diesen Tieren, dürfte dort kein Kind mehr auf die Straße gehen, geschweige denn im Garten spielen. Als ein weiteres Indiz wie unbedeutend das Problem einer Gefährdung durch in Terrarien gehaltene Reptilien ist, kann man es ansehen, dass Vergiftungszentralen in Deutschland rund zehnmal mehr Anrufe wegen Insekten als wegen tropischer Giftschlangen verzeichnen (Beckstein 2009).

 

Horrorstatistiken über die Zahl der Unfälle mit in Terrarien gehaltenen Giftschlangen, beruhen bei näherer Recherche auf einer unrichtigen Auswertung von Daten (Werning 2007). Seriöse Untersuchungen weisen auf wesentlich kleinere Unfallzahlen hin (Beckstein 2009), können aber das auf diesem Sektor herrschende Informationsdefizit nicht völlig schließen.

 

Unbestreitbar ist die Haltung von großen Riesenschlangen und giftigen Reptilien immer mit einem Risiko verbunden. Die Folgen eines Unfalls mit diesen Tieren sind denen einer Attacke eines großen Hundes vergleichbar. Unfälle mit schwach giftigen Arten haben ähnliche Konsequenzen wie der Biss eines sehr kleinen Hundes.

 

In österreich leben rund 600.000 Hunde [1], die jährlich 5900 in Spitälern behandelte Verletzungen verursachen [2]. Auf einen Hund kommen somit jährlich 0,098 Unfälle. Bei Giftschlangen wird die entsprechende Zahl für Deutschland auf 0,075 geschätzt (Werning 2007). Todesfälle kommen nach Attacken von Hunden und Bissen von Giftschlangen nur in extremen Ausnahmen vor.

 

Unterschiede in der Gefährlichkeit von Hunden und Schlangen beruhen vor allem auf biologischen Merkmalen, denn unverantwortliches Handeln des Besitzers der Tiere als wahre Unfallursache kommt wohl bei jeder Form der Tierhaltung gleichermaßen vor. Bei Hunden kann es zu aggressiven Handlungen gegenüber Menschen kommen, weil diese in ihnen einen Artgenossen zu erkennen glauben. Schlangen beißen Menschen ausschließlich als Defensivverhalten. Im Gegensatz zu Hunden sind Reptilien bei normaler Haltung nicht im öffentlichen Raum unterwegs. Sie sind vergleichsweise wenig mobil, meiden den Kontakt mit Menschen und verbringen die meiste Zeit in Verstecken. Weiters sind entkommene Reptilien als poikilotherme Lebewesen in unserem Klima im Freien während eines großen Teiles des Jahres nicht handlungsfähig. Nachdem das rund 30% größere Risiko einer Verletzung durch Hunde gesellschaftlich akzeptiert wird, dürfte die vergleichsweise geringe Bedrohung durch potentiell gefährliche Reptilien kein Grund sein, deren Haltung gänzlich zu verbieten, zumal diese ohnehin immer wesentlich stärker an Bewilligungen und Auflagen gebunden sein wird.

 

Nicht außer Acht lassen sollte man die Auswirkungen, die ein gänzliches Verbot der Riesen-und Giftschlangenhaltung auf den Tier-und Artenschutz hätte.

 

Setzt man die von Gegnern der Reptilienhaltung immer wieder kolportierte Zahl von rund 100.000 Giftschlangen und 200.000 Riesenschlangen, die angeblich derzeit in Deutschland gehalten werden, in Relation zur Bevölkerung, ergibt sich ein Schätzwert von etwas über 10.000 Giftschlangen und 20.000 Riesenschlangen, die derzeit trotz aller bereits bestehenden Einschränkungen in österreichs Haushalten leben. Exotenhaltung ist im Gegensatz zum Straßenverkehr zu stark auf den höchst privaten Bereich beschränkt um mit Verboten große Wirkung zu erzielen. Die Anzahl der gepflegten Tiere lässt sich so wahrscheinlich nur geringfügig verringern. Andererseits würde die Behörde aber Einblick und Lenkungsmöglichkeiten völlig verlieren.

 

Fast der gesamte Handel mit geschützten Schlangenarten betrifft Riesenschlangen und dieser würde nach Erlassung eines Haltungsverbots im Untergrund stattfinden. Dabei macht es für den Käufer dann keinen Unterschied mehr, ob ein Tier legal importiert wurde. Dies ist eine wesentliche Verschlechterung, denn momentan sind im Anhang A gelistete Tiere ohne CITES-Papiere praktisch unverkäuflich. Der Markt für Anhang B – Exemplare besteht nahezu ausschließlich aus nachgezüchteten Tieren. Ohne eine Möglichkeit, diese legal zu verkaufen, würden zukünftig wahrscheinlich vermehrt Wildfänge angeboten werden, deren unkontrollierte Entnahme die Bestände gefährden kann.

 

Vermutlich würden nach einem partiellen Verbot der Reptilienhaltung auch viele Besitzer nicht davon betroffener Arten von einer behördlichen Meldung ihrer Tiere absehen, um in Anbetracht der Möglichkeit einer Ausweitung vorsorglich anonym zu bleiben -selbst wenn dies bedeutet, dass sie für legale Nachzuchten keine CITES- Papiere beantragen können. In diese Richtung ist sicher schon durch die bisherige Diskussion Schaden entstanden.

 

Tierhalter sind prinzipiell den Tieren gegenüber positiv eingestellt und daher empfänglich für Aufklärung. Ohne Bestandsmeldungen verliert die Behörde aber jeglichen Einfluss auf die Haltungsbedingungen, was massive Verschlechterungen im Tierschutz zur Folge hat. Auch der Antrag 1274/A(E) erwähnt, dass es unmöglich ist, die Pflegebedingungen von der Behörde nicht gemeldeten Schlangen zu überwachen, nimmt aber eine weitere Verschärfung des Problems in Kauf.

 

Andere unweigerliche Folgen einer Kriminalisierung von Haltern sind: Entkommene Tiere werden nicht gemeldet und verleugnet, bei einem Biss scheuen sich die Halter medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und erkrankte Tiere werden nicht zum Tierarzt gebracht.

 

Aufgrund der Langlebigkeit von Reptilien ist eine Reduktion der Bestände durch natürlichen Abgang eine Frage von Jahrzehnten. Beispielsweise kann eine Königspython (Python regius) nachweislich bis zu 48 Jahre lang leben. Eine Verpflichtung die Tiere abzugeben ist rechtlich kaum durchsetzbar – denn was soll ein Halter machen, wenn niemand seine Tiere haben will – und eine Beschlagnahmung wäre mit der Unmöglichkeit tausende Tiere unterzubringen und horrendem Finanzbedarf verbunden. Letztendlich bliebe nur die Tötung als aus Sicht des Tier-und Artenschutzes verwerflichste Lösung übrig.

 

Private Schlangenhaltung ist die effektivste Methode, Vorurteile gegen diese Tiergruppe zu überwinden, die ein sinnloses Erschlagen in der Natur zur Folge haben, denn jeder Halter bewirkt meist eine positive Beeinflussung von vielen Menschen in seinem sozialen Umfeld. Aufklärungen über die reale Gefährlichkeit sowie ein Abbau des weit verbreiteten Ekels und von Phobien sind wichtig für den Artenschutz. Wie leicht ein schwach begründeter Antrag zu einem weit reichenden Verbot der Schlangenhaltung im Nationalrat angenommen wurde, ist ein deutlicher Beleg dafür, dass Ressentiments gegen diese Tiere nach wie vor weit verbreitet sind. Unter den Haltern von Riesen-und Giftschlangen bzw. deren Vereinen befinden sich sehr engagierte Unterstützer von diese Tiergruppen betreffenden Artenschutz-und Forschungsprojekte. Terrarianer sind nachweislich sehr effektiv im Aufspüren von unentdeckten Arten und bereiten so oftmals die Basis für eine wissenschaftliche Erforschung der Biodiversität. Ist die Haltung von Tieren illegal, können Beobachtungen nicht mehr publiziert werden und der Wissenszuwachs verlangsamt sich erheblich. Die Expertise und den Forscherdrang der privaten Tierhalter durch Verbote zu vernichten, hieße Arten die Chance nehmen rechtzeitig erkannt und geschützt zu werden.

 

Niemand wird außer Frage stellen, dass eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dort gerechtfertigt ist, wo andere geschädigt oder in Gefahr gebracht werden. Aber dieser Grundsatz muss mit Augenmaß angewendet werden. Ein Verbot der Haltung potentiell gefährlicher Reptilien wird wesentlich mehr Schaden anrichten als tatsächliche Bedrohungen beseitigen. Sinnvoller wäre es daher, eine Haltung unter strengen Sicherheitsauflagen und behördlicher Kontrolle zu gestatten.

Allgemeine Bemerkungen

Die überregionale Vereinheitlichung ist ein notwendiger Schritt, um gesetzliche Vorschriften im Tier-und Artenschutz an die zunehmende Mobilität der Menschen und die öffnung der Märkte anzupassen. In dieser Hinsicht sind alle drei Anträge positiv zu bewerten. Ihre Begründung ist allerdings insofern dürftig, als die aufgestellten Behauptungen nicht durch Daten untermauert werden und keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz nachgewiesen wird. Problematisch ist vor allem, dass viele Konsequenzen unberücksichtigt bleiben. Um zu sinnvollen Regelungen zu gelangen müsste man aber die negativen Folgen der Verbote und Auflagen ihren positiven Auswirkungen gegenüberstellen. Dabei zeigt sich deutlich, dass auf manchen der vorgeschlagenen Wege Missstände nicht beseitigt, sondern dem Zugriff der Behörden entzogen werden.

 

Das wahrscheinlich wichtigste Recht eines jeden Menschen ist es, seine Überzeugungen frei wählen und seine Handlungen danach ausrichten zu dürfen – solange er nicht andere damit übergebührlich beeinträchtigt. Darunter fällt auch der Wille zum Schutz anderer Lebewesen. Von Religion und Ethik stark beeinflusst und deshalb der Wissenschaft in letzter Konsequenz nicht voll zugänglich differieren die Ansichten zu diesem Thema über einen weiten Bereich. Der Jainismus hält das Prinzip des Ahimsa (der Gewaltlosigkeit gegenüber allen Lebewesen) so hoch, dass manche seiner Anhänger in Angst davor leben, versehentlich ein Insekt zu verschlucken oder beim Pflügen des Bodens einen Wurm zu verletzen. Dies wird den meisten Menschen extrem vorkommen und es gibt einige pragmatische Argumente die gegen eine solche Weltsicht spricht, aber nichts kann eine solche Ansicht falsifizieren. Eine in unserer Kultur vorkommende, weniger extreme Ansicht ist, dass man Tiere nicht töten oder einsperren darf. Auch das ist eine legitime Meinung, allerdings bezieht sie im Gegensatz zum Jainismus viel stärker das Verhalten anderer Menschen ein. Nichts spricht aber dagegen, dass die Anhänger dieser Meinung Überzeugungsarbeit leisten und ihre Anschauungen damit zu mehr Verbreitung verhelfen wollen. Hingegen wird das Bestreben anderen Menschen eine ihnen ungeliebte Lebensweise aufzuzwingen Konflikte hervorrufen. Auch dies lässt sich im gesellschaftlichen Zusammenleben nicht immer vermeiden. An dieser Stelle ist die Politik gefordert einen gesellschaftlichen Konsens herzustellen, mit dem nach Möglichkeit alle leben können. Dies ist eine zweifellos heikle und schwierige Aufgabe zu deren Bewältigung man sich umfassend informieren, alle Seiten hören und sämtliche Argumente abwägen sollte, bevor eine Entscheidung fällt. Eine solche Vorgehensweise lassen die vorliegenden Anträge schmerzlich missen. Die Freude an der Pflege von Reptilien und Amphibien ist eine lehrreiche Freizeitbeschäftigung, die heute von vielen Menschen geteilt wird und man sollte die Stichhaltigkeit der Gründe genau hinterfragen, mit denen sie immer mehr eingeschränkt werden soll.

 

Ein wichtiges Prinzip, das der Jainismus enthält, wird nämlich in unserer Kultur nicht als Tugend angesehen: Satya (die Wahrhaftigkeit). Der Zweck heiligt da schon eher die Mittel und so wird von manchen Gruppen seit Jahren vehement gegen unsagbares Leid durch verantwortungslose private Halter von "exotischen" Tieren Stimmung gemacht. Es wird laufend auf die große Gefahr, die von diesen Tieren ausgeht hingewiesen und sie werden als Quelle tödlicher Zoonosen dargestellt. Diese Behauptungen beruhen zweifelsohne auf realen Einzelfällen, können aber einer kritischen Analyse bezüglich des wahren Ausmaßes nicht standhalten. Die Wahrheit wird hier zuweilen leichtfertig als Bauernopfer im Kampf für ein rational nicht begründbares völliges Haltungsverbot für "Exoten" eingesetzt.

 

Wenn Tierschützer dogmatisch und wider alle Argumente Änderungen fordern, die summarisch Verschlechterungen im Tier-und Artenschutz nach sich ziehen, sollten Behörden und Politiker sich dem nicht anschließen. Es gibt einen großen Unterschied zwischen falsch verstandener Tierliebe und einem auf breitem gesellschaftlichem Konsens beruhenden Tierschutz der auch die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt. In weiten Teilen Mitteleuropas hat Panikmache viel mehr als eine reale Gefahr zur Ausrottung von Wolf, Bär und Luchs geführt. In Zeiten, in denen der Artenschutz soweit fortgeschritten ist, dass diese Tiere langsam wieder bei uns heimisch werden können, sollte nicht auf anderen Gebieten durch das Schüren übertriebener Ängste Schaden angerichtet werden.

 

Tierquälerisch schlechte Haltung ist auch bisher schon strafbar gewesen. Soweit die beantragten Verbote daher zum Ziel haben, diese zu unterbinden, wird der gewünschte Effekt ausbleiben. Tierquäler die sich bisher nicht um die Einhaltung bestehender Vorschriften gekümmert haben, werden ihr Verhalten nicht ändern, sollten sie zukünftig gegen mehr als ein Gesetz verstoßen. Zielführend ist nur die Einhaltung der Gesetze besser zu überwachen und mehr Aufklärungsarbeit zu betreiben.

 

Eine wirkungsvolle Beseitigung von Missständen in der Pflege von Reptilien und Amphibien wird derzeit teilweise von einer dogmatischen Ablehnung jeglicher (privaten) Haltung dieser Tiere behindert. Durch eine ehrliche Zusammenarbeit zwischen Haltern und Tierschützern könnten sicher mehr Verbesserungen erreicht werden als mit immer neuen Anträgen für Verbote, die letztendlich nur das Ziel verfolgen ein völliges Haltungsverbot durchzusetzen.

Literatur

Beckstein, R. (2009) Gefährliche Tiere in Menschenhand. Dissertation an der Tierärztlichen Fakultät der Universität München. 293S.

Benyr, G. (1996) Vorschriften und Förderung der Eigenverantwortung als Wege zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Reptilien und Amphibien.

 

Herpetozoa 8(3/4): 169 – 178.

Benyr, G. (2008) Über die Haltung von potentiell gefährlichen Reptilien. öGH-Aktuell

 

21: 8-10. Werning, H. (2007) Verbot der privaten Haltung "gefährlicher Wildtiere" in Hessen – ein politischer Skandal. Reptilia 12(6) 68: 5-12.

 

[1] http://oesv1.orf.at/stories/96987

 

[2] http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/660664/Tausende-Verletztedurch- Hundebisse